Inklusionskonzept
Regionales Konzept der Grundschule Barskamp
und der Kurt-Löwenstein-Schule
Förderschule mit den Schwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung
0. Vorbemerkungen
Die sonderpädagogische Förderung ist in Niedersachsen – wie in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland – in Bewegung geraten. Seit der Veröffentlichung der Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland der Kultusministerkonferenz vom 06.05.1994 und den nachfolgenden Empfehlungen zu allen Förderschwerpunkten (Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören, Sehen, kranke Schülerinnen und Schüler, Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten) wird ein allmählicher und behutsamer Umbau des Systems der sonderpädagogischen Förderung zu mehr gemeinsamem Unterricht und zu mehr gemeinsamer Erziehung angestrebt. Eine institutionsbezogene Sichtweise („Sonderschulbedürftigkeit“) wird in der fachlichen und bildungspolitischen Diskussion von einer personenbezogenen Sichtweise („Sonderpädagogischer Förderbedarf“) abgelöst.
Seit der Novellierung des Niedersächsischem Schulgesetzes 1993 ist das Ziel „Gemeinsamer Unterricht der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf“ gesetzlich verankert (§ 4 NSchG).
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Recht auf Bildung
Im ersten Abschnitt des Niedersächsischen Schulgesetzes wird in § 54 allen Schülern und Schülerinnen das Recht auf Bildung zugesichert. Das Recht auf individuelle Förderung findet besondere Erwähnung:
- „1 Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, dass alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können.
- 2 Das Schulwesen solle eine begabungsgerechte individuelle Förderung ermöglichen und eine gesicherte Unterrichtsversorgung bieten.
- 3 Unterschiede in den Bildungschancen sind nach Möglichkeit durch besondere
Förderung der benachteiligten Schülerinnen und Schüler auszugleichen.
- 4 Auch hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders gefördert
werden“ (NSchG, S. 22).
1.2 Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung
In dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.10.1999 werden Schüler und Schülerinnen mit Beeinträchtigungen des Lernens folgendermaßen beschrieben.
„Bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen des Lernens ist die Beziehung zwischen Individuum und Umwelt dauerhaft bzw. zeitweilig so erschwert, dass sie die Ziele und Inhalte der Lehrpläne der allgemeinen Schule nicht oder nur ansatzweise erreichen können. Diesen Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern muss Hilfe durch Angebote im Förderschwerpunkt Lernen zuteil werden.“ (Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Lernen –Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.10.1999, S. 2).
Die Ziele der sonderpädagogischen Förderung orientieren sich „grundsätzlich an den Bildungs- und Erziehungszielen der allgemeinen Schule und erfüllen Bildungsaufgaben, die sich aus der Lebenswirklichkeit der Schülerinnen und Schüler ergeben. Sie fördert durch geeignete und strukturierte Lernsituationen vor allem Denkprozesse, sprachliches Handeln, den Erwerb von altersentsprechendem Wissen, emotionale und soziale Stabilität sowie Handlungskompetenz“. (S. 3).
Die sonderpädagogische Förderung hat laut den Empfehlungen vielfältige und komplexe Aufgaben.
Sonderpädagogische Förderung sollte:
h möglichst früh einsetzen
h soziokulturell bedingte Benachteiligungen und soziale Randständigkeit
berücksichtigen
h psychosoziale Verletzungen beachten
h Auswirkungen in den grundlegenden Bereichen der Lernentwicklung mindern
und durch Förderung individueller Stärken kompensieren
h sich an der individuellen und sozialen Situation des Kindes und des
Jugendlichen orientieren
h auf ein Leben unter erschwerten Bedingungen auf die Alltagsbewältigung
vorbereiten
h mit evtl. sozialpädagogischen, psychologischen und medizinisch-therapeutischen
Hilfen abgestimmt sein (S.3ff)
In dem Erlass „Sonderpädagogische Förderung“ des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 01.02.05 werden die Ziele sonderpädagogischer Förderung folgendermaßen beschrieben:
„Durch sonderpädagogische Förderung sollen Schülerinnen und Schüler im Unterricht und bei der Erziehung eine ihren persönlichen Voraussetzungen und Bedingungen angemessene Unterstützung und Hilfe erhalten. Sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen und Schüler strebt einen größtmöglichen Umfang schulischer und beruflicher Eingliederung, weitgehende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Selbstbestimmung und Mitverantwortung sowie selbständige Lebensgestaltung an“ (Sonderpädagogische Förderung, S. 51).
„Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen am Förderort des Kindes oder Jugendlichen. Sonderpädagogische Förderung unterstützt:
hSchülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorbeugend
und pädagogisch begleitend in allen allgemeinen Schulen, um der Entstehung
eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegenzuwirken,
hSchülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf
in allen Schulen,
hdie Lehrkräfte der allgemeinen Schulen bei der Förderung“ (Sonderpädagogische
Förderung, S. 51).
1.3. Orte und Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung
Als Förderort sind die „allgemeine Schule“, die „Förderschule“ oder das „Sonderpädagogische Förderzentrum“ möglich. Die Eltern sind zu beteiligen und „unter Beachtung der jeweils angegebenen bzw. bereitstellbaren personellen, sächlichen und räumlichen Bedingungen entscheiden Schule und Schulaufsicht, ob die Schülerin oder der Schüler in eine allgemeine Schule aufgenommen wird, dort verbleibt oder Unterricht und Förderung in einer Förderschule, durch ein Sonderpädagogisches Förderzentrum oder in kooperativen Förderformen erhält.“ (Empfehlungen der KMK, S.8).
Bei jeder einzelnen Entscheidung über den Bildungsgang und den Förderort sind zu beachten:
h“Umfang des Sonderpädagogischen Förderbedarfs,
hStellungnahme der Eltern, gegebenenfalls beratender Gremien,
Fördermöglichkeiten an allgemeinen Schulen und anderen Lernorten,
hVerfügbarkeit des erforderlichen sonderpädagogischen Personals einschließlich
ambulanter sonderpädagogischer Dienste,
hBereitstellung spezieller Lehr- und Lernmittel,
hStellungnahme der Maßnahmeträger.“ (Empfehlungen der KMK, S. 9)
Laut Erlass „Sonderpädagogische Förderung“ kann der sonderpädagogische Förderbedarf
„an einer allgemeinen Schule oder an einer Förderschule erfüllt werden.
Sonderpädagogische Förderung ist damit Aufgabe aller Schulen. Sonderpädagogische Förderung bezieht alle Schulstufen und Schularten ein“ (Sonderpädagogische Förderung,
S. 52).
„Als Förderort ist dabei die zuständige allgemeine Schule anzustreben. „Wenn die pädagogischen Maßnahmen und Möglichkeiten der allgemeinen Schule für eine angemessene individuelle Förderung nicht hinreichen, sind Fördermaßnahmen in Zusammenarbeit mit einer Förderschule durchzuführen“ (S.52).
„Die sonderpädagogische Förderung erfolgt in individuums- und systembezogenen Organsitationsformen:
hdurch Maßnahmen mobiler Dienste,
him gemeinsamen Unterricht,
hin Kooperationsklassen,
hin einer sonderpädagogischen Grundversorgung in Förderschulen“ (S.52).
1.4 Gemeinsamer Unterricht
Die Aufgabe der allgemeinen Schule schließt laut Empfehlungen der KMK ein, Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen beim Lernen zu fördern. Sonderpädagogische Förderung ist grundsätzlich im „gemeinsamen Unterricht“ möglich.
Dabei werden „diese Schülerinnen und Schüler (...) nicht in allen Unterrichtsfächern nach den Lernzielen der allgemeinen Schulen unterrichtet. Die unterschiedlichen Angebote und Anforderungen entsprechen ihren individuellen Lernvoraussetzungen. Dabei sind in den Klassen mit gemeinsamem Unterricht differenzierende Formen der Planung sowie der Durchführung und der Ausgestaltung der Unterrichts- und Erziehungsprozesse in besonderem Maße erforderlich. Gemeinsamer Unterricht ermöglicht den Kindern, im sozialen Bereich voneinander zu lernen und eine Vielzahl von Anregungen im Leistungsverhalten zu erhalten“
(Empfehlungen der KMK, S.14).“
In dem Erlass „Sonderpädagogische Förderung“ findet sich eine umfassende Definition der Unterrichtsform „gemeinsamer Unterricht“ und „integrativer Unterricht“:
„Klassen an allgemein bildenden Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet und erzogen werden, sind Klassen mit Gemeinsamem Unterricht. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht ist Aufgabe der allgemein bildenden Schule. Gemeinsamer Unterricht soll Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglichen, zusammen mit anderen Schülerinnen und Schülern ohne solchen Förderbedarf die wohnortnahe allgemeine Schule zu besuchen. Allen Schülerinnen und Schülern, die am Gemeinsamen Unterricht teilnehmen, sollen durch diese Form des Unterrichts über kognitives und emotionales Lernen hinaus erweiterte soziale Lernerfahrungen ermöglicht werden“. (S.52-53).
„Gemeinsamer Unterricht kann zielgleich oder zieldifferent organisiert werden. Klassen mit zieldifferentem Unterricht für einzelne oder mehrere Schülerinnen und Schüler werden als Integrationsklassen geführt“ (S.53).
Zur gemeinsamen Beschulung äußert das NSchG in §4:
„Integration
Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§14 Abs. 1 Satz 2), sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben. (NSchG, S.8)
Laut NSchG hat die Förderschule als sonderpädagogisches Förderzentrum u. a. die Aufgabe die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen des Lernens zu unterstützen:
„§14 (4) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulen besuchen. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die schulische Integration von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf“ (NSchG, S.11).
1.5 Gemeinsamer Unterricht – Integrativer Unterricht
Gemeinsamer Unterricht stellt hohe Anforderungen an die beteiligten Lehrkräfte. Die Aufgaben von Lehrkräften der allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht sind:
h“die Abstimmung im Hinblick auf ihr pädagogisches Handeln,
hdie Gestaltung eines Klimas der gemeinsamen Verantwortung in der Lerngruppe,
das von Akzeptanz und Toleranz, von Rücksichtnahme und Unterstützungs-
bereitschaft geprägt ist
heine besondere Berücksichtigung der Erlebnis- und Erfahrungswelt der
Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf,
heine Einbindung von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in ein
pädagogisches Gesamtkonzept der Lerngruppe,
hdie Förderung der motorischen, kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen
Entwicklung aller Kinder und Jugendlichen,
hdie Stärkung der Persönlichkeit von Schülerinnen und Schülern durch Förderung
des Selbstvertrauens, des Selbstwertgefühls, der Leistungsbereitschaft, der
Frustrationstoleranz,
hdie Entwicklung und die Fortschreibung eines Förderplans,
hdie gemeinsame Beratung mit den Eltern,
Spezifische Aufgaben der sonderpädagogischen Lehrkräfte betreffen
hdie begleitende Diagnostik,
hdie Förderprogramme für Motorik, Wahrmehmung und Handlungsfähigkeit sowie
hsprachliches Handeln und kognitive, emotionale und soziale Entwicklung,
hdie Förderung von Lernstrategien und Arbeitsorganisation,
hdie Beratung für den gemeinsamen Unterricht“ (Empfehlungen der KMK, S.15)“
„Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit den Schwerpunkten Lernen oder Geistige Entwicklung können in Grundschulen und in weiterführenden Schulen mit von den allgemeinen Schulen abweichender Zielsetzung unterrichtet und erzogen werden. Grundlage des Unterrichts für diese Schülerinnen und Schüler sind die curricularen Vorgaben der entsprechenden Förderschulen. Gemeinsamer Unterricht in einer zieldifferenten Integrationsklasse ist in Form einer Einzelintegration oder der Integration von mehreren Schülerinnen und Schülern möglich. Für Integrationsklassen werden Lehrerstunden für die sonderpädagogische Förderung zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf könne pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unterrrichtsbegleitender und in therapeutischer Funktion mitwirken. Es muss sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht mit abweichender Zielsetzung, individuelle Lernziele erreichen können“ Sonderpädagogische Förderung, S.53).
1.6 Rechtliche Voraussetzungen für gemeinsamen Unterricht
„Voraussetzung ist, dass die notwendigen personellen, sächlichen und räumlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden können und dass dem sonderpädagogischen Förderbedarf, dem Bildungsanspruch und den Lebensperspektiven der Schülerin oder des Schülers angemessen entsprochen werden wird.
Die Einrichtung von Integrationsklassen erfolgt auf Antrag der Schule, des Schulelternrats oder des Schulträgers. Anträge der Schule oder des Schulelternrats können nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. Der schriftliche Antrag auf die Einrichtung einer Integrationsklasse ist jeweils bis zum 15. Februar des Jahres, in dem die Einrichtung zum Schuljahresbeginn erfolgen soll, bei der Schulbehörde zu stellen“ (S.53).
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
(Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern und anderer Gesetze
vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. Nr. 23, S. 334)
Sonderpädagogische Förderung RdErl. d. MK v. 01.02.2005 – 32- 81027
VORIS 22410
Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Lernen, Sekretariat der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland,
Beschluss der Kultusminiterkonferenz v. 01.10.1999
UN-Konvention: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (Auszug): Artikel 7: Kinder mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.
(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben,
ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.
Der gemeinsame Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern wird als Ziel beschrieben und als vorrangig anzustrebende Organisationsform. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: Mit der Integrationsmaßnahme muss
hdem individuellen Förderbedarf des Schülers entsprochen werden und
hdie organisatiorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten müssen die
Maßnahme erlauben.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung kein Wahlrecht der Eltern zwischen Förderschule und gemeinsamen Unterricht für ihre Kinder verankert.
Mit dem Ziel, die Anzahl der Kinder spürbar zu erhöhen, die sich in integrativen Maßnahmen befinden, hat der der Niedersächsische Landtag am 04.09.1996 die „Entschließung Fortführung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ angenommen.
Der Auftrag des Landtags an das Kultusministerium lautete, eine Rahmenplanung zu erarbeiten.
In der vom Niedersächsischen Kultusministerium veröffentlichten „Rahmenplanung für die Fortführung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedaf Lernen unter einem Dach – Niedersachsen macht Schule vom 12.10.1998“ heißt es:
„Die Fortführung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird im Rahmen von Regionalen Integrationskonzepten geplant und abgesichert. In Regionalen Integrationskonzepten wird ausgewiesen, wie und in welcher Form Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf in verschiedenen Schwerpunkten in einer Region (Einzugsbereich einer Förderschule, einer Gemeinde oder eines Landkreises oder Teilen davon) in Umsetzung des § 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes im Gemeinsamen Unterricht und in Förderschulen gefördert werden können. Die Förderschule als Förderzentrum erhält dadurch eine besondere Aufgabe.“
Regionale Konzepte werden nach einem Zeitplan umgesetzt. Ihre Umsetzung gehört zu den drei großen Reformprojekten, die die Landesregierung angesichts äußerst knapper Ressourcen in einem zeitlichen Rahmen von etwa zehn Jahren umsetzen will.
2. Ziele
Das regionale Konzept Förderschule Bleckede/Grundschule Barskamp – versucht den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in den allgemeinen Schulen zu verankern.
Der gemeinsame Unterricht verfolgt folgende Ziele:
Zielsetzung
hSchülerinnen und Schüler können ihren Mitschülern mit sonderpädago-
gischem Förderbedarf durch positive Vorbilder der Gruppe Lernanreize
geben und beim Aufbau sprachlicher und sozialer Fähigkeiten anregen!
hSchülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen
in dem Lernumfeld der Grundschule lernen, ein positives Selbstkonzept
zu entwickeln und abzusichern!
h“Nichtbehinderte“ Schülerinnen und Schüler sollen Rücksichtnahme u. ä.
Verhaltensweisen im täglichen Umgang mit „behinderten“
Schülerinnen und Schülern lernen!
hDie schulische Förderung soll in ihrem sozialen Umfeld , in der
heimischen Grundschule vollzogen werden, damit sich auch
nachmittags Freundschaften entwickeln können!
hDer persönliche Umgang miteinander in konkreten alltäglichen
Anlässen soll alle Schülerinnen und Schüler befähigen, andere
in ihrem Anderssein zu erleben und zu akzeptieren.
Der inhaltliche Schwerpunkt des regionalen Konzepts Förderschule Bleckede / Grundschule Barskamp – ist die Sonderpädagogische Grundversorgung in der Grundschule.
Alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf verbleiben in der Grundschule Barskamp, sofern der Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Sprache und Verhalten besteht.
Sie werden entweder zielgleich oder zieldifferent unterrichtet.
Außerdem wird in der Grundschule sonderpädagogische Kompetenz für die präventive Arbeit zur Verfügung gestellt.
Die präventive Arbeit in der Grundschule soll helfen, Probleme frühzeitig zu erkennen und mit Hilfe individualisierter Förderpläne zu beheben.
In einem Regionalen Konzept Förderschule Bleckede / Grundschule Barskamp sollen folgende Formen der sonderpädagogischen Unterstützung zusammengeführt werden:
3.1 Formen der sonderpädagogischen Förderung
| Bleckede |
Sprachsonderunterricht
Bereits seit 1977 können Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer auf der Grundlage der Verordnung zur Aufnahme und Überweisung in die Sonderschule vom 5.7.1977 (SVBl. 8/1977, Seite 214 fff) in Grundschulen präventiv tätig werden, um Schülerinnen und Schülern mit einem Förderbedarf im Schwerpunkt Sprache durch Sprachsonderunterricht zu unterstützen. Neben der Diagnostik und der Förderung der Kinder ist die Beratung der Grundschullehrkräfte durch die Sonderpädagoginnen und –pädagogen bedeutsam.
|
Der Sprachsonderunterricht soll ausgebaut werden (mindestens auf den Landesdurchschnitt), um bei Projektbeginn auf diese Förderung zurückgreifen zu können. |
Zusammenarbeit von Grundschule und Förderschule
Seit 1986 können Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen Lernen und geistige Entwicklung Integrationsklassen in allen anderen allgemein bildenden Schule besuchen. Sie werden dort zieldifferent unterrichtet, d.h., sie werden nach den Rahmenrichtlinien der Förderschule unterrichtet. Die Lehrkraft der allgemein bildenden Schule wird mit bis zu fünf Wochenstunden pro Schülerin oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine Förderschullehrkraft unterstützt. |
Die bestehenden Integrationsklassen sollen fortgeführt werden. Im Rahmen des RK müssen Integrationsklassen mindestens an den Standorten, in denen es integrative Kindergartengruppen gibt, regelmäßig eingeplant sein. Bedarf: Ergibt sich während der Projektphase in Abhängigkeit vom Einzelfall. |
Mobile DiensteSchülerinnen und Schüler mit einem Förderbedarf in anderen Schwerpunkten als Lernen und geistige Entwicklung die aufgrund ihrer individuellen kognitiven Voraussetzungen nach den Richtlinien der anderen allgemin bildenden Schule unterrichtet werden, können zielgleich integriert werden. Für Schülerinnen und Schüler mit einem solchen Förderbedarf werden nach Möglichkeit Mobile Dienste zur Verfügung gestellt. Förderschullehrkräfte mit der entsprechenden Qualifikation suchen die Kinder und Jugendlichen in ihren jeweiligen Schulen auf. Diese Lehrkräfte arbeiten zugleich präventiv, indem sie Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf unterstützen und Lehrkräfte und Schulträger beraten. |
Der mobile Dienst des Landkreises Lüneburg soll fester Bestandteil des RK werden. Darüber hinaus sollen die überregionalen Dienste hinzugezogen werden. |
Sonderpädagogische GrundversorgungSchülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache verbleiben in der zuständigen Grundschule. Die Klassen dieser Grundschulen erhalten zur Unterstützung der Grundschullehrkräfte eine zusätzliche Versorgung mit rechnerisch zwei Unterrichtsstunden pro Klasse durch max. zwei Förderschullehrkräfte. Die Stunden für die Grundversorung werden der beteiligten Schule als flexibel einsetzbares Kontingent zur Verfügung gestellt. Der Einsatz der Förderschullehrkräfte bezieht sich dabei nicht nur auf die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, sondern ist durch Diagnostik, Erstellung von Förderplänen, Fördermaßnahmen und Beratung der Grundschullehrkräfte auch präventiv ausgerichtet. Die sonderpädagogische Grundversorgung stellt die Weiterentwicklung des seit über 25 Jahren praktizierten Sprachsonderunterrichts und der Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Förderschule in dauerhafter und verlässlicher Form dar. |
Die sonderpädagogische Grundversorgung ist das zentrale Element des Regionalen Konzeptes.
Ein Lehrerstundenmehrbedarf entsteht mit dem Beginn im ersten Jahr.
Bedarf: 7 Klassen x 2 Std. = 14 Lehrerstunden |
KooperationsklassenSeit einigen Jahren entwickeln sich in Niedersachsen auf der Grundlage des § 25 NSchG intensive Formen der Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und Grundschulen. Ein wesentliches Ergebnis dieser von den beteiligten Schulen vor Ort initiierten Zusammenarbeit ist die Einrichtung von Kooperationsklassen. Dies sind Klassen, die organisatorische zu einer Förderschule (insbesondere der Schule für geistig Behinderte) gehören, aber im Gebäude einer Grundschule untergebracht sind. Diese ausgelagerte KLsse der Förderschule und eine entsprechende Klasse der Grundschule nutzen die räumliche Nähe, um gemeinsam Bereiche des Schullebens zu gestalten oder nach Absprache gemeinsamen Unterricht zu realisieren.
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Diese Organisationsform wird im Regionalen Integrationskonzept nicht vorgesehen, ist aber durchaus denkbar zwischen der Kurt-Löwen- stein-Schule und der Grundschule Barskamp. |
Integrationsklassen
Seit 1986 können Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen Lernen und geistige Entwicklung Integrationsklassen in allen anderen allgemein bildenden Schulen besuchen. Sie werden dort zieldifferent unterrichtet, d.h., sie werden nach den Rahmenrichtlinien der Förderschule unterrichtet. Die Lehrkraft der allgemein bildenden Schule wird mit bis zu fünf Wochenstuden pro Schülerin oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine Förderschullehrkraft unterstützt. |
Die bestehenden Integrationsklassen sollen fortgeführt werden. Im Rahmen des RK müssen Integrationsklassen mindestens an den Standorten, an denen es integrative Kindergartengruppen gibt, regelmäßig eingeplant sein. Bedarf: Ergibt sich während der Projektphase in Abhängigkeit von Einzelfällen. |
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4. Schulischen Voraussetzungen in der Region
4.1 Allgemein
Im Einzugsbereich der Kurt-Löwenstein-Schule wohnen etwa 23.490 Einwohner auf einer Fläche von ca. 327 KM2. Die größte Region ist die Samtgemeinde Scharnebeck mit etwa 15.963 Einwohnern bestehend aus acht Mitgliedsge-
meinden und unterhält vier weitere Grundschulen in Hohnstorf, Echem, Brietlingen und Artlenburg, wobei nur Scharnebeck, Echem und Hohnstorf durch die Förderschule Bleckede betreut werden.
Das Einzugsgebiet der Kurt-Löwenstein-Schule umfasst des Weiteren die GS Barskamp, GS Bleckede, GS Dahlenburg, GS Neetze sowie GS Neuhaus mit Außenstelle Tripkau.
Die Kurt-Löwenstein-Schule ist zuständig für 9 Grundschulen und 4 Hauptschulen
(davon 3 Oberschulen).
An den acht Grundschulstandorten werden in 77 Klassen (ohne Vorklassen und Schulkindergarten) 1655 Grundschüler unterrichtet.
4.2 Die Kurt-Löwenstein-Schule, Bleckede
Die Kurt-Löwenstein-Schule besuchten im Schuljahr 2010/2011 119 Schülerinnen und Schüler.
In der Förderschule in Bleckede arbeiten 21 Lehrerinnen und Lehrer, sowie 3 pädagogische Mitarbeiterinnen.
In der Förderschule wurden im Schuljahr 2010/2011 im Primarbereich in einer Kombiklasse (1,2-3) und einer 4. Klasse 20 Schülerinnen und Schüler unterrichtet.
4.3 Die Grundschule Barskamp
Die Stadt Bleckede hat 9545 Einwohner, davon gehören 2685 Einwohner zu dem Einzugsgebiet der Grundschule Barskamp.
Die Grundschule Barskamp besuchen 2011/2012 114 Schülerinnen und Schüler. An der Grundschule Barskamp arbeiten 6 Lehrerinnen und 1 Lehrer, 2 Anwärterinnen und 3 pädagogische Mitarbeiterinnen in 7 Klassen.
5. Die sonderpädagogische Grundversorgung
Zukünftig sollen Schülerinnen und Schüler mit dem Förderbedarf Schwerpunkt Lernen, Sprache und emotionaler und sozialer Entwicklung in der Grundschule bleiben können und dort von den Lehrkräften der Grundschule zusammen mit Förderschullehrkräften gefördert werden.
Außerdem wird an allen Grundschulen frühzeitig versucht, die Entstehung einer Lern-Sprach- und Verhaltensstörung zu erkennen und deren Entwicklung durch präventive Maßnahmen vorbeugend entgegenzuwirken.
Die bisher an einzelnen Schulen geleistete präventive Arbeit auf der Grundlage des Erlasses zur Zusammenarbeit zwischen Grund- und Sonderschule vom 17.02.1987 geht in die sonderpädagogische Grundversorgung über und wird nicht mehr gesondert und in Abhängigkeit von der Unterrichtsversorgung der Förderschule vereinbart.
Förderschullehrkräfte werden mit einem großen Anteil ihrer Stundenverpflichtung an der integrativ arbeitenden Schule tätig.
Ihre Aufgabe besteht darin, in zu entwickelnden integrativen Unterrichtsformen zur Prävention, Rehabilitation und Integration bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bisher als lernbehindert, verhaltensschwierig und sprachbehindert bezeichnet wurden, tätig zu werden.
Mit der Bereitstellung sonderpädagogischer Kompetenz an Grundschulen im Rahmen der Sonderpädagogischen Grundversorgung wird eine Diagnostik möglich, die nicht mit dem Ziel einer schulischen Laufbahnempfehlung begonnen wird. Die Frage, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt und damit eine Umschulung in die Förderschule ausgesprochen werden muss, steht nicht im Mittelpunkt der Diagnostik.
Die Diagnostik beschreibt den Förderbedarf der integrativ und präventiv zu fördernden Kinder und mögliche Therapien bzw. Förderkonzepte.
Durch die Sonderpädagogische Grundversorgung an allen Grundschulen kann eine pädagogisch sinnvolle Arbeit mit vertretbaren Arbeitsbedingungen organisiert werden.
Allerdings muss gewährleistet sein, dass ein Austausch der Erfahrungen und je nach Bedarf ein/e kompetente/r Ansprechpartner/in erreichbar ist. Eine auf die Bedürfnisse dieser Lehrkräfte in der Sonderpädagogischen Grundversorgung bezogene Lehrerfortbildung, die nicht punktuell, sondern begleitend organisiert wird, ist vorzuhalten.
Eine Förderschullehrkraft, die mit ganzer oder einem hohen Anteil ihrer Stundenverpflichtung in einer allgemeinen Schule arbeitet, hat ungleich größere pädagogische Einflussmöglichkeiten in der allgemeinen Schule.
Die Arbeitsbedingungen der beteiligte Förderschullehrkräfte sind mit denen aller anderen Lehrer und Lehrerinnen vergleichbar, sie haben eine schulische Heimat für eine Reihe von Jahren und können sich gleichzeitig mit ähnlich arbeitenden Kollegen und Kolleginnen in den sonderpädagogischen Förderzentren austauschen.
6. Organisation der Sonderpädagogischen Grundsversorgung
6.1 Vereinbarungen auf der organisatorischen Ebene
hDie Kurt-Löwenstein-Schule gewährleistet für die Grundschule Barskamp eine
sonderpädagogische Grundversorgung mit 2 Stunden pro Klasse. Die beiden
Grundschulen der Stadt Bleckede stellen zeitgleich den Antrag, mit Beginn des
Scjuljahres 2012/2013 das Regionale Konzept einzuführen.
hDie Wege zwischen den beiden Schulen werden von den Förderschullehrkräften
in deren Pausen zurückgelegt. Bei Passungsproblemen mit den Unterrichtszeiten
sollen unumgängliche Verspätungen je ca. zur Hälfte der beiden Schulen getragen
werden. Aufgrund der Belastungen durch Wegezeiten, sollen Förderschullehrkräfte
in der Grundschule nicht mit Pausenaufsichten betraut werden.
hWenn Förderschullehrkräfte ihren planmäßigen Unterricht in der Grundschule
aufgrund außerplanmäßiger Änderungen nicht erteilen können, so unterstützen
sie in dieser Zeit den Unterricht in einer anderen Grundschulklasse. Beide Schulen
erklären sich bereit, die Förderschullehrkräfte aus dem Regionalen Konzept
jeweils für die Teilnahme an Schulveranstaltungen beider Schulen freizustellen,
insofern es aus pädagogischen Erwägungen notwendig erscheint.
hFörderschullehrkräfte vertreten ihre Team-Lehrkraft bei plötzlicher Verhinderung.
Sie sollen jedoch nicht für Vertretungsunterricht eingeplant werden.
hKosten für Arbeits- und Diagnosematerial sowie für Fotokopien sollen aus dem
erweiterten Grundschuletat bestritten werden.
hDie Förderschullehrkräfte werden zur Durchführung ihrer Arbeit mit Schlüsseln
ausgestattet.
hNach Absprache ist es sinnvoll, Förderschullehrkräfte zu den Elternabenden in die
Grundschule einzuladen.
6.2 Vereinbarungen auf der formalen Ebene
Stammschule der Förderschullehrkräfte bleibt in der Regel die Kurt-Löwenstein-Schule. Deren Schulleitung übt ihr Weisungsrecht auch dann aus, wenn die Förderschullehrkraft mit mehr als der Hälfte der Stunden im Regionalen Konzept tätig ist.
Zur Steuerung und Evaluierung der Arbeit im Konzept trifft sich mindestens einmal im Halbjahr eine Gruppe aus Vertretern beider Schulen.
6.3 Vereinbarungen auf der inhaltlichen Ebene
hÜber die Verteilung, Bündelung und Schwerpunktsetzung der sonder-
pädagogischen Grundversorgung entscheidet die Grundschule nach Beratung und
Absprache mit den Förderschullehrkräften .
hArbeitsformen der Förderschullehrkräfte können sein:
hUnterricht im Team
hUnterrichtung einer Fördergruppe
hEinzelhilfe im Unterricht
hEinzelunterricht
hBegleitende Diagnostik
hBeratung im Rahmen von Teamgesprächen
hErarbeitung von Förderplänen im Team
hBeratung bei der Auswahl von Unterrichtsmaterial
hBereitstellung von Unterrichtsmaterial
hErteilung von Zeugnissen im Team
7. Bereitstellung der Förderlehrerstunden
Eine optimale Unterrichtsversorgung der am Regionalen Konzept beteiligten Grund- und Förderschule muss gesichert sein, um den Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden.
Die Zuweisung von Förderschullehrerstunden erfolgt auf der Basis von 2 Wochenlehrerstunden pro Grundschulklasse laut Runderlass des MK vom 01.02.2005.
Dieses Stundenkontingent wird von der Kurt-Löwenstein-Schule als Förderzentrum der Grundschule Barskamp zugewiesen.
Berücksichtigt werden insbesondere die Kontinuität der pädagogischen Arbeit und die Arbeitsbedingungen der abzuordnenden Förderschullehrkräfte.
7.1 Allgemeine Aufgaben
Die zukünftige präventive und integrative Arbeit der Grund- und Förderschullehrkräfte bezieht sonderpädagogische Prinzipien der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung ein. Schülerinnen und Schüler mit Lernstörungen, Teilleistungsschwächen oder/und im Leistungsverhalten werden in strukturierten Lernsituationen, in denen Schwächen in elementaren Bereichen der Lernentwicklung wie
h Wahrnehmung,
h Emotionalität,
h Motorik,
h Kognition und
h sprachliche Kommunikation
entdeckt und behoben werden können, gefördert.
Der individuelle Entwicklungsstand ist Ausgangspunkt des pädagogischen Bemühens.
Es wird versucht, Interesse an den Inhalten zu wecken und die handelnde Durchdringung der Bildungsinhalte zu ermöglichen.
Schülerinnen und Schüler mit sprachlichen Beeinträchtigungen sollen lernen, die Fähigkeit zum sprachlichen Handeln auszubauen, indem insbesondere kommunikatives Handeln in natürlichen Situationen angebahnt wird.
Es soll versucht werden, voraussehbare Probleme beim Schriftspracherwerb durch methodische Überlegungen zu mildern.
Bei Schülerinnen und Schülern, deren emotionale und soziale Entwicklung gestört ist und die keiner besonderen Beschulung oder einer Heimunterbringung bedürfen, wird der Aufbau von Grundverhaltensweisen angebahnt.
Strukturierte Unterrichtssituationen helfen, die Orientierungslosigkeit zu überwinden.
Transparente und konsequente Erziehungsmuster der Lehrkräfte tragen dazu bei, dass die Schüler lernen, sich selbst zu steuern und sich im sozialen Umfeld zu orientieren.
Falls außerschulische Dienste beteiligt sind, ist eine Koordinierung vorzunehmen.
Aufgaben der Förderlehrkraft
Die sonderpädagogische Arbeit kann folgende Bereiche umfassen:
hdie unterrichtliche Tätigkeit
hdie Beratung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Eltern
heine begleitende Diagnostik
hdie Erarbeitung von schulischen und individuellen Förderkonzepten
hDurchführung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem
Förderbedarf
hdie Prävention: Durch frühzeitige Begleitung und Unterstützung der Schüler und
Lehrer soll die Entstehung von sonderpädagogischem Förderbedarf nach
Möglichkeit verhindert werden.
7.2 Die Kurt-Löwenstein-Schule Bleckede als Förderzentrum
An der Kurt-Löwenstein-Schule Bleckede wird es nach der Realisierung der Sonderpädagogischen Grundversorgung weiterhin Klassen im Primarbereich geben, da bislang nicht alle Grundschulen im Einzugsbereich bereit sind in das Regionale Konzept einzusteigen.
Die Schülerinnen und Schüler, die nach ihrer Grundschulzeit einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, besuchen die Kurt-Löwenstein-Schule Bleckede mit Beginn des 5. Schuljahres evtl. auch eine andere weiterführende Schule, die ebenfalls am Regionalen Konzept teilnimmt. Die weiterführende Schule erhält hierfür drei Stunden pro Kind.
7.3 Präventive und integrative Arbeit in der Grundschule
Die Kurt-Löwenstein-Schule Bleckede bietet den Förderschullehrkräften, die an den Grundschule arbeiten, die Möglichkeit des Austausches und der (schulinternen) Fortbildung.
8. Umsetzung
Die Sonderpädagogische Grundversorgung wird im August 2012 eingeführt. Im Schuljahr 2012/2013 werden 7 Klassen der Grundschule Barskamp mit 14 Förderschullehrerstunden versorgt.
Die Kollegien der Grundschule Barskamp und der Kurt-Löwenstein-Schule Bleckede sehen dem Regionalen Konzept offen und motiviert entgegen. Damit es erfolgreich für alle Schüler und zur Zufriedenheit der beteiligten Personen durchgeführt werden kann, müssen bei der Umsetzung folgende Punkte berücksichtigt werden:
h Die Grundschule Barskamp muss den quantitativen und qualitativen Förderbedarf
in allen Klassen feststellen, damit der Einsatz der Kollegen/innen aus der
Förderschule geplant werden kann.
h Der Einsatz der Förderschullehrer/innen und der Bedarf der Klassen werden
vierteljährlich überprüft und gegebenenfalls an neue Verhältnisse angepasst. Die
Verteilung der Stunden in die einzelnen Klassen erfolgt nach Absprache zwischen
der Schulleitung, den Förderschullehrkräften und den betroffenen Lehrkräften.
h Es müssen Stunden vorhanden sein, in denen die Förderschullehrkräfte für
Hospitationen bei ratsuchenden Kollegen/innen zur Verfügung stehen können.
Grundsätzlich sind alle Stunden fest im Stundenplan verankert.
h Sollten sich kurzfristig krisenhafte Situationen in Klassen ergeben (z. B. verhaltens
auffällige Schüler/innen), ist es möglich den Förderschulkollegen nach Absprache
schwerpunktmäßig zur Behebung der Krise als Unterstützung einzusetzen.
h Es ist notwendig, dass die Abordnung der Lehrkräfte aus der Förderschule
mindestens ein Jahr andauert, damit die Zusammenarbeit und das Vertrauen
der betroffenen Kolleginn/en wachsen und sich damit kontinuierlich verbessern
kann.
h Für eine enge und qualitativ gute Zusammenarbeit ist es notwendig, dass für die
14 Förderschulstunden maximal zwei Kollegen/innen abgeordnet werden. Die
Verteilung der Stunden auf wenige Förderschullehrkräfte fördert unserer Ansicht
nach die Entwicklung eines hochwertigen Konzepts.
h Für die Förderplanung der Kinder müssen regelmäßige Absprachen zwischen den
zusammenarbeitenden Kollegen/innen geführt werden.
h Die Kollegen/innen der Förderschule werden nicht eingesetzt, um
Unterrichtsausfall auszugleichen.
h Das Kollegium der Grundschule Barskamp macht sich in Fortbildungen mit den
Richtlinien der Förderschule vertraut (Inklusionsfortbildung Bad Bevensen), damit
es in der Lage ist, Unterrichtspläne für zieldifferent zu beschulende Kinder zu
erstellen.
Unterrichtspläne für zieldifferent zu beschulende Kinder zu erstellen.
h Es muss sichergestellt sein, dass die Grundschule Barskamp die 14
Förderschullehrerstunden erhält.
9. Unterstützungssystem
Der Aufbau, aber auch die zukünftige Arbeit in diesen integrativen Maßnahmen bedarf der Bereitstellung von begleitenden Strukturen, die sich aus der Entwicklung hin zum Förderzentrum ergeben. Das Förderzentrum sollte Stammschule der integrativ arbeitenden Lehrkräfte bleiben. Dort werden u. a. spezielle Materialien gelagert und regelmäßig Fachkonferenzen Integration durchgeführt. Damit wird eine einseitige Beratung der beteiligten Lehrkräfte institutionalisiert. Die Kurt-Löwenstein-Schule Bleckede bietet den Förderschullehrkräften, die an den Grundschulen arbeiten, die Möglichkeit des Austausches und der (schulinternen) Fortbildung.
Außerdem wird eine begleitende Fortbildung eingerichtet. In dieser Fortbildungsreihe sollen
Qualifikationen aufgefrischt werden bzw. neu entstehen. Da sich insbesondere die Aufgabenfelder der Förderschullehrkräfte von denen des Unterrichtens in einer Klasse wesentlich unterscheiden, ist es notwendig, Ressourcen für eine begleitende Fort- und Weiterbildung vorzuhalten.
Bleckede,Barskamp, den 05.01.2012